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Anzeige eines Gaststättengewerbes


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Gaststättenbetrieb nur für kurze Zeit betrieben werden soll. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.

Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.

Seit dem 01.01.2012 gibt es durch die Neuregelung des Gaststättenrechts in Niedersachsen keine Gaststättenerlaubnis und auch keine Schankerlaubnis für den Ausschank von Getränken anlässlich von kurzzeitigen Veranstaltungen mehr.  

Die bisherige Gaststättenerlaubnis und auch die bisherige Schankerlaubnis werden durch eine Anzeige ersetzt, die erforderlich wird, sobald Speisen angeboten oder Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) ausgeschenkt werden.  

Die Anzeige ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung oder der Eröffnung der Gaststätte bei der Stadt Bockenem einzureichen.  

Die Stadt informiert anschließend neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden sowie die Polizei.    

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.  

Dadurch, dass nur noch eine Anzeige erforderlich ist, werden seitens der Stadt Bockenem keine Regelungen (Zeiten, Lärmschutz, Toiletten usw.) hinsichtlich der Veranstaltung mehr getroffen.  

Dies erfolgt ggf. durch die zuständigen Fachbehörden (z.B. Landkreis Hildesheim, Fachdienst 302 - Bauordnung oder Fachdienst 303 - Umwelt).   Vereine und Verbände sowie Privatpersonen werden gebeten, den Ausschank von Getränken oder das Anbieten von Speisen fristgerecht vor der Veranstaltung bzw. dem Betriebsbeginn einer Gaststätte anzuzeigen.  

Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Stadt im Einzelfall auch die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Stadt Bockenem einzureichen:   ·        

  • Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) und ·        
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.  

Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten gestatten.  

Den Beginn eines stehenden Gewerbes (hier: Gaststättengewerbe) müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. 

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. 

Melden Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführende Gesellschafterin oder als geschäftsführender Gesellschafter oder als gesetzliche Vertretung an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht. 

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Kommen Sie persönlich vorbei, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt. 

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt,  sowie die zuständigen Behörden für die Bauaufsicht, dem immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung weiter.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Die niedersächsische Gemeinde, in der Sie die Gaststätte eröffnen möchten

Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass)

Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt

Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist

Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt

Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder

Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages)

Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe:

In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen, siehe im Folgenden:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Oder Ausnahmemöglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NGastG: Früherer Beginn, wenn Einhaltung der Vier-Wochen-Frist für betreibende Person nicht möglich ist. Hierfür ist eine entsprechende Begründung erforderlich

Anzeigefrist: 4 WOCHE
vor Aufnahme der Tätigkeit

Bei persönlicher Vorsprache und Vollständigkeit: ggf. sofort 

Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung und Vollständigkeit: zügig, sofern das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Verwaltungsgerichtliche Klage

  • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes