Leistungsbeschreibung


Seit dem 01.01.2012 gibt es durch die Neuregelung des Gaststättenrechts in Niedersachsen keine Gaststättenerlaubnis und auch keine Schankerlaubnis für den Ausschank von Getränken anlässlich von kurzzeitigen Veranstaltungen mehr.  

Die bisherige Gaststättenerlaubnis und auch die bisherige Schankerlaubnis werden durch eine Anzeige ersetzt, die erforderlich wird, sobald Speisen angeboten oder Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) ausgeschenkt werden.  

Die Anzeige ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung oder der Eröffnung der Gaststätte bei der Stadt Bockenem einzureichen.  

Die Stadt informiert anschließend neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden sowie die Polizei.    

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.  

Dadurch, dass nur noch eine Anzeige erforderlich ist, werden seitens der Stadt Bockenem keine Regelungen (Zeiten, Lärmschutz, Toiletten usw.) hinsichtlich der Veranstaltung mehr getroffen.  

Dies erfolgt ggf. durch die zuständigen Fachbehörden (z.B. Landkreis Hildesheim, Fachdienst 302 - Bauordnung oder Fachdienst 303 - Umwelt).   Vereine und Verbände sowie Privatpersonen werden gebeten, den Ausschank von Getränken oder das Anbieten von Speisen fristgerecht vor der Veranstaltung bzw. dem Betriebsbeginn einer Gaststätte anzuzeigen.  

Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Stadt im Einzelfall auch die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Stadt Bockenem einzureichen:   ·        

  • Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) und ·        
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.  

Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten gestatten.