Anzeige eines Gaststättengewerbes


Leistungsbeschreibung


- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

Seit dem 01.01.2012 gibt es durch die Neuregelung des Gaststättenrechts in Niedersachsen keine Gaststättenerlaubnis und auch keine Schankerlaubnis für den Ausschank von Getränken anlässlich von kurzzeitigen Veranstaltungen mehr.  

Die bisherige Gaststättenerlaubnis und auch die bisherige Schankerlaubnis werden durch eine Anzeige ersetzt, die erforderlich wird, sobald Speisen angeboten oder Getränke (alkoholische oder alkoholfreie) ausgeschenkt werden.  

Die Anzeige ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung oder der Eröffnung der Gaststätte bei der Stadt Bockenem einzureichen.  

Die Stadt informiert anschließend neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden sowie die Polizei.    

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.  

Dadurch, dass nur noch eine Anzeige erforderlich ist, werden seitens der Stadt Bockenem keine Regelungen (Zeiten, Lärmschutz, Toiletten usw.) hinsichtlich der Veranstaltung mehr getroffen.  

Dies erfolgt ggf. durch die zuständigen Fachbehörden (z.B. Landkreis Hildesheim, Fachdienst 302 - Bauordnung oder Fachdienst 303 - Umwelt).   Vereine und Verbände sowie Privatpersonen werden gebeten, den Ausschank von Getränken oder das Anbieten von Speisen fristgerecht vor der Veranstaltung bzw. dem Betriebsbeginn einer Gaststätte anzuzeigen.  

Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Stadt im Einzelfall auch die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Stadt Bockenem einzureichen:   ·        

  • Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) und ·        
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.  

Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten gestatten.  

Verfahrensablauf


- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

An wen muss ich mich wenden?


Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle


Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

Welche Gebühren fallen an?


Welche Fristen muss ich beachten?


- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

Anzeigefrist: 4 Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer


Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

Anträge / Formulare


  • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Was sollte ich noch wissen?


Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung